Notbetreuung vom 1. bis 12. Februar 2021


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Nachdem das Land am Mittwoch, dem 27.01.2021 vom Auftreten einer Virusvariante in einer Freiburger Kindertageseinrichtung erfahren hat, wurde die Entscheidung zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Grundschulen kurzfristig vertagt.

Vor diesem Hintergrund erklärte Herr Ministerpräsident Kretschmann am Donnerstag, dem 28.01.2021, es sei im Moment nicht an Lockerungen zu denken. Die Überlegung Kitas und Grundschulen schrittweise öffnen zu wollen bestehe zwar, könne derzeit aber aufgrund der Ausbreitung der Virusmutationen nicht umgesetzt werden.

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat beschlossen, Kitas und Grundschulen bis 14.02.2021 geschlossen zu halten. Ab dem 15.02.2021 sind in Baden-Württemberg Faschingsferien. Deshalb sieht das Land vor, die Einrichtungen zunächst bis zum 21.02.2021 nicht wieder zu öffnen.

Für Kinder der Grundschule Weinsberg und der Außenstelle Grantschen/ Wimmental, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird weiterhin eine Notbetreuung an der Grundschule Weinsberg eingerichtet.

Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.

Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist es möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an. Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich. Das bisherige Zutritts- und Teilnahmeverbot der Kinderbetreuung gilt selbstverständlich auch weiterhin für die Notbetreuung.

Ein Essen kann nicht organisiert werden. Die Eltern werden gebeten, ihren Kindern Vesper mitzugeben.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an:

Rathaus Weinsberg

Fachbereich Schulen

Sina.Schleicher@weinsberg.de , Tel.: 07134 512-230

Eine Einzelfallentscheidung behalten wir uns ausdrücklich vor.