Seebestattung
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Feuerbestattung müssen erfüllt sein.
Auch muss die verwendete Urne aus wasserlöslichem Material gefertigt sein, biologisch abbaubar sein und keine Metallteile enthalten.
Zuständige Stelle
für die Erlaubnis zur Feuerbestattung, sowie für die Ausnahmegenehmigung für die Bestattung der Urne auf See: die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes
Für die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung erhalten Sie von der Gemeinde des Einäscherungsortes. Diese stellt auch die Ausnahmegenehmigung aus, die Sie benötigen, um die Urne auf See bestatten zu lassen.
Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, erhalten Sie von der Gemeinde, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.
Fristen
Verstorbene dürfen erst bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist (frühester Bestattungszeitpunkt).
Verstorbene, die nicht in Leichenallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (maßgeblich: Beginn der Leichenüberführung). Die Ortspolizeibehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.
Erforderliche Unterlagen
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung können Sie nur erhalten, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
- ausdrückliche Verfügung der verstorbenen Person oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
- den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung oder die Sterbeurkunde bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg
- Bescheinigung der Gemeinde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind
- Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat (zweite Leichenschau).
Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, erhalten Sie von der Gemeinde-/ Stadtverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.
Hinweis: Die Untersuchung der verstorbenen Person ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.
Kosten
Die Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Hinweise
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Seebestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen für die Beisetzung einer Urne auf See in der Regel von diesem eingeholt.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage.
Rechtsgrundlage
Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW):
- § 32 Bestattungsart
- § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung
- § 36 Frühester Bestattungszeitpunkt
- § 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist
Bestattungsverordnung (BestattVO):
- § 16 Verfahren, Erlaubnis
- § 17 Ärztliche Bescheinigung
- § 24 Urnenbeschaffenheit
- § 27 Seebestattung
Freigabevermerk
11.05.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
Anträge / Formulare
- Amt für Abfallwirtschaft (Landkreis Heilbronn)
- Anmeldung Kernzeit-/Ganztagesbetreuung GS Weinsberg 2022/2023
- Anmeldung Kernzeit-/Ganztagesbetreuung GS Weinsberg 2023/2024
- Anmeldung Sterbefall
- Antrag auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Landkreis Heilbronn)
- Antrag auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen für Empfänger von Sozialleistungen (Landkreis Heilbronn)
- Antrag Sondernutzung auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und verkehrsrechtliche Anordnung
- Antrag Verhaltensprüfung für das Halten gefährlicher Hunde
- Aufnahme Kleinkindbetreuung Weinsberg
- Aufnahmeantrag Kindergarten
- Bescheinigung des Arbeitgebers (Betreuung GS Weinsberg)
- Bürgerauskunft (elektronische Melderegisterauskunft / KM-Meldeportal)
- Einwilligungungserklärung Veröffentlichung Fotos, Heimlauferlaubnis (Betreuung GS Weinsberg)
- Elternbeiträge Betreuungsangebot GS Weinsberg
- Erhebungsbogen für das Halten gefährlicher Hunde
- Flächennutzungsplan (GVV Raum Weinsberg)
- Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis
- Gewerbeanmeldung bei Neugründungen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen (eBürgerdienst)
- Gewerberegisterauskunft - einfach Auskunft (eBürgerdienst)
- Häckselplätze mit Öffnungszeiten (Stadt Weinsberg)
- Hinweise für den Hundehalte zur Verhaltensprüfung
- Hundesteuer Anmeldung (Stadt Weinsberg)
- Informationen zum Anmeldeverfahren Kleinkindbetreuung/Kindergarten Weinsberg
- Kampfhundeverordnung
- Online Termin für das Bürgerbüro buchen (Weinsberg)
- Online-Sepa-Lastschriftmandat / Abbuchungsermächtigung (Stadt Weinsberg)
- Online-Sepa-Lastschriftmandat / Abbuchungsermächtigung (Weinsberg)
- Richtlinien Betreuungsangebote der Stadt Weinsberg
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Weinsberg
- Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Stadt Weinsberg)
- Vergnügungssteuersatzung (Stadt Weinsberg)
- Verpflichtungserklärung
- Verwaltungsgebührensatzung vom 22.03.2022 (Stadt Weinsberg)
- Virtuelles Bauamt der Stadt Weinsberg

