Erdbestattung - Beerdigung beauftragen
Leistungsbeschreibung
Die Erdbestattung ist ausschließlich die Bestattung Verstorbener in einem Sarg beziehungsweise Tuch in einer Grabstätte.
Der oder die Verstorbene wird in einem Sarg beziehungsweise Tuch in der Regel in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.
Grundsätzlich dürfen für die Erdbestattung nur Holzsärge verwendet werden. Auch andere, dem Holz gleichwertige Materialien, die eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleisten und die Funktionen des Holzsargs gleichwertig erfüllen, können von der Gemeinde zugelassen sein.
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Gebühren und weitere Details, zum Beispiel zur Grabpflege, stehen in der Satzung der jeweiligen Friedhofsverwaltung.
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige.
Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
Voraussetzungen
- Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,
- die Standesbeamtin bzw. der Standesbeamte des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterberegister eingetragen ist,
- die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person ist durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht erfolgt,
- der Leichenpass liegt vor (nur erforderlich für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden)
Hinweis: Da nicht in allen Bundesländern von Deutschland Leichenpässe ausgestellt werden, genügt auch eine nach den Vorschriften dieses anderen Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt.
Zuständige Stelle
Der jeweilige Friedhofsträger
Verfahrensablauf
Sie müssen eventuell bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragen.
Fristen
Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.
Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (Beginn der Leichenüberführung). Die Ortspolizeibehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.
Erforderliche Unterlagen
- Todesbescheinigung
- Leichenpass für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden beziehungsweise eine Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt (siehe oben)
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Weinsberg.
Bearbeitungsdauer
Siehe zum Punkt Fristen. Im Übrigen kann die Bearbeitungsdauer variieren.
Vertiefende Informationen
keine
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Für die Beauftragung einer Erdbestattung gibt es keinen Rechtsbehelf.
Rechtsgrundlage
- § 32 Bestattungsart
- § 34 Zulässigkeit der Erdbestattung
- § 36 Frühester Bestattungszeitpunkt
- § 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist
Bestattungsverordnung (BestattVO):
- § 4 Tuchbestattung
- § 14 Sargbestattung
- § 15 Tuchbestattung
Freigabevermerk
13.04.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
Anträge / Formulare
- Amt für Abfallwirtschaft (Landkreis Heilbronn)
- Anmeldung Kernzeit-/Ganztagesbetreuung GS Weinsberg 2022/2023
- Anmeldung Kernzeit-/Ganztagesbetreuung GS Weinsberg 2023/2024
- Anmeldung Sterbefall
- Antrag auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Landkreis Heilbronn)
- Antrag auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen für Empfänger von Sozialleistungen (Landkreis Heilbronn)
- Antrag Sondernutzung auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und verkehrsrechtliche Anordnung
- Antrag Verhaltensprüfung für das Halten gefährlicher Hunde
- Aufnahme Kleinkindbetreuung Weinsberg
- Aufnahmeantrag Kindergarten
- Bescheinigung des Arbeitgebers (Betreuung GS Weinsberg)
- Bürgerauskunft (elektronische Melderegisterauskunft / KM-Meldeportal)
- Einwilligungungserklärung Veröffentlichung Fotos, Heimlauferlaubnis (Betreuung GS Weinsberg)
- Elternbeiträge Betreuungsangebot GS Weinsberg
- Erhebungsbogen für das Halten gefährlicher Hunde
- Flächennutzungsplan (GVV Raum Weinsberg)
- Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis
- Gewerbeanmeldung bei Neugründungen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen (eBürgerdienst)
- Gewerberegisterauskunft - einfach Auskunft (eBürgerdienst)
- Häckselplätze mit Öffnungszeiten (Stadt Weinsberg)
- Hinweise für den Hundehalte zur Verhaltensprüfung
- Hundesteuer Anmeldung (Stadt Weinsberg)
- Informationen zum Anmeldeverfahren Kleinkindbetreuung/Kindergarten Weinsberg
- Kampfhundeverordnung
- Online Termin für das Bürgerbüro buchen (Weinsberg)
- Online-Sepa-Lastschriftmandat / Abbuchungsermächtigung (Stadt Weinsberg)
- Online-Sepa-Lastschriftmandat / Abbuchungsermächtigung (Weinsberg)
- Richtlinien Betreuungsangebote der Stadt Weinsberg
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Weinsberg
- Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Stadt Weinsberg)
- Vergnügungssteuersatzung (Stadt Weinsberg)
- Verpflichtungserklärung
- Verwaltungsgebührensatzung vom 22.03.2022 (Stadt Weinsberg)
- Virtuelles Bauamt der Stadt Weinsberg

