Stadt Weinsberg - Wahlkreis 20 Neckarsulm
Downloads
Wahlbekanntmachung
1. Am 08. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt ist in folgende 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer-Nr.) |
| 001-01 | Rathaus Weinsberg | Rathaus Weinsberg (rollstuhlgeeigneter Seiteneingang) Foyer · Marktplatz 11 |
| 001-02 | Begegnungsstätte Backhaus | Begegnungsstätte Backhaus (rollstuhlgeeignet) Eingang Kanalstraße · Welfengasse 2 |
| 001-03 | Justinus-Kerner-Gymnasium Zi. 008 | Justinus-Kerner-Gymnasium (rollstuhlgeeignet) Zimmer 008 EG Rossäckerstr. 11 (Eingang auf der Seite der Weibertreuhalle) |
| 001-04 | Kindergarten Stadtseebachtal | Kindergarten Stadtseebachtal (rollstuhlgeeignet) Karl-Weinbrenner-Str. 22 |
| 001-05 | Hildthalle | Hildthalle (rollstuhlgeeignet) Foyer · Grasiger Hag 1 |
| 001-06 | Justinus-Kerner-Gymnasium Zi. 023 | Justinus-Kerner-Gymnasium (rollstuhlgeeignet) Zimmer 023 EG Rossäckerstr. 11 (Zugang über Pommernstraße) |
| 001-10 | Hildegard-Mayer-Haus | Hildegard-Mayer-Haus (rollstuhlgeeignet) Bahnhofplatz 13 |
| 002-07 | Wildenberghalle Grantschen | Wildenberghalle Grantschen (rollstuhlgeeignet) Ellhofener Str. 4 |
| 003-08 | Mehrzweckhalle Gellmersbach | Mehrzweckhalle Gellmersbach (rollstuhlgeeignet) Dahenfelder Str. 28 |
| 004-09 | Bürgerhaus Wimmental | Bürgerhaus Wimmental (rollstuhlgeeignet) Grantschener Str. 34 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahl berechtigte wählen kann.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Rat haus Weinsberg, Briefwahl (1) im Großen Ratssaal und Briefwahl (2) im Kleinen Ratssaal, zusammen.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).
Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahl raums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:
a) Für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenen falls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, so fern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts vom Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
b) Für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis zur Kennzeichnung.
Der/die Wähler/in gibt seine/ihre Erststimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine/ihre Zweitstimme in der Weise dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums ge kennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkenn bar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettel umschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält. Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
6. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberech tigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Land tagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich tet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Er gebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe be straft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei dung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahl berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafge setzbuchs).
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, so weit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Weinsberg, 20.02.2026
Bürgermeisteramt
gez.
Birgit Hannemann
Bürgermeisterin


