Hundesteuer - Hund anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

    Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

  • Voraussetzungen

    Sie halten einen Hund.

  • Zuständige Stelle

    die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

  • Verfahrensablauf

    Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer". Sie erhalten es bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

  • Fristen

    Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,

    • seit dem Sie einen Hund halten oder
    • seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.

    Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.

  • Erforderliche Unterlagen

    eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.

    Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

  • Kosten

    Die Kosten richten sich nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Weinsberg in der Fassung vom 01.01.2025:

    § 5 Steuersatz (Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Weinsberg)

    1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 108,00 €. Für das Halten eines
    Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 1.080,00 €. Beginnt
    oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer
    der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
    (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1
    geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 216,00 €. €, für den zweiten
    und jeden weiteren Kampfhund auf 2.160,00 €. Werden neben Kampfhunden noch andere
    Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Hierbei bleiben Hunde, die
    ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dienen und steuerfreie Hunde nach § 6 außer
    Betracht. Werden neben in Zwinger (§ 7) gehaltenen Hunden noch andere Hunde gehalten,
    so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Satz 1.
    (3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen,
    dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht.
    Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American
    Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie
    Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol,
    Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
    (4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das zweifache des
    Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht
    sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

  • Hinweise

    Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

    Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Rechtsgrundlage

    Kommunalabgabengesetz (KAG)

    • § 9 Absatz 3 Gemeindesteuern in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
  • Freigabevermerk

    12.06.2025 Finanzministerium Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg

  • Anträge / Formulare