Änderung der Corona-Verordnung


Mit Beschluss vom 16. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 18. Mai 2020.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:


Kitas und Kindertagespflege

Start der Einleitung eines Übergangs von der erweiterten Notbetreuung in einen eingeschränkten Regelbetrieb für Kindertagesstätten und Kindertagespflege. Zunächst sollen nur maximal 50 Prozent der Kinder zur gleichen Zeit in der Kita sein. Die Ausgestaltung erfolgt durch die Träger vor Ort. Mehr


Speisegaststätten, Freizeiteinrichtungen und Dauercamper

  • Ab dem 18. Mai dürfen Speisewirtschaften wieder unter Auflagen öffnen. Der Besuch einer Speisewirtschaft ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts möglich.
  • In räumlich abgetrennten geschlossenen Gesellschaften sind in Gaststätten auch Zusammenkünfte mit der erweiterten Familie möglich. Fragen und Antworten zur Öffnung der Speisegaststätten.
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich wie Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist dürfen unter Auflagen öffnen. Dazu zählen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Campingplätze dürfen wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.


Lockerungen beim Besuch in Heimen

Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen wieder zu Besuchszwecken betreten werden. Dabei gelten zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner folgende Schutzmaßnahmen:

  • Pro Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch erlaubt. Der Besuch wird dabei auf zwei Personen beschränkt. Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen sind insbesondere für nahestehende Personen im Rahmen der Sterbebegleitung vorgesehen. Die Einrichtungen können u.a. in Abhängigkeit ihrer personellen Kapazitäten und der örtlichen Gegebenheiten die Zeiten festlegen, während denen Besuche in der Einrichtung möglich sind. Ferner kann die Einrichtung die Zeitdauer der Besuche pro Bewohner festlegen. Wenn einem Besuchswunsch nicht entsprochen werden kann, muss die Einrichtungsleitung zeitnah Alternativvorschläge vorlegen. Die Regelung bewegt sich zwangsläufig im Spannungsfeld zwischen dem Ziel, allen Besuchswünschen nach Möglichkeit zu entsprechen und den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen.
  • Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig. Besuche im Bewohnerzimmer können von der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn Besucherzimmer oder andere geeignete Besucherbereiche vorhanden sind. Im Falle der Sterbebegleitung oder bei bettlägerigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit behinderungsspezifischen Bedarfen sind Besuche auch im Bewohnerzimmer zu ermöglichen.
  • Besuchswünsche sollen bei der Einrichtung vorab angemeldet werden, um den Einrichtungen ein Besuchsmanagement zu ermöglichen. Unangekündigte Besuche sind ohne Einverständnis der Einrichtung nicht möglich.
  • Die Besucher müssen von der Einrichtung registriert werden. Das ist notwendig, um nötigenfalls eine Kontaktnachverfolgung durchführen zu können.
  • Einrichtungen können aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Händedesinfektion betreten werden.
  • Besucherinnen und Besucher haben zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.
  • Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Einrichtung einhalten. Ausnahmen hiervon sind vorgesehen in Fällen wie zum Beispiel der Sterbebegleitung.
  • Die Einrichtungen haben in einem einrichtungsspezifischen Besuchskonzept festzulegen, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt wie sie Besuche und Zutritte nach den vorgenannten Vorgaben ermöglichen werden.
  • Sofern Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege erbringen, gelten die vorgenannten Besuchsregelungen entsprechend.
  • Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten Ausnahmen, sofern dort mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner ausgegangen werden muss. In diesen Fällen gelten – wie bisher – keine Einschränkungen bei den Besuchsmöglichkeiten. Die Einrichtungsleitung entscheidet darüber.
  • Ab dem 18. Mai werden auch wieder Besuche der Einrichtungen aus beruflichen Gründen wie zum Beispiel durch Friseure, Physiotherapeuten, Logopäden, Seelsorger unter anderem regelhaft erfolgen können, sofern geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden und die Einrichtungsleitung zustimmt.

 

Lockerungen beim Besuch in Krankenhäusern

Für Krankenhäuser sind die folgenden Regelungen geplant:

  • Die Zahl der Besucher in Krankenhäusern soll in der Regel auf einen Besucher pro Tag und Patient beschränkt sein. Damit sollen Menschenansammlungen in der Klinik vermieden werden, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Besucher, bei denen eine aktive Covid-19-Erkrankung nicht sicher ausgeschlossen ist oder die innerhalb der Inkubationszeit Kontakt zu einem an Covid-19-Erkrankten hatten, dürfen die Einrichtung nicht betreten, um eine Ansteckung weiterer Personen zu vermeiden.
  • Die in vielen Bereichen der Öffentlichkeit üblichen Schutzmaßnahmen wie Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, das Einhalten des Mindestabstands sowie die hygienische Händedesinfektion sind auch im Krankenhaus einzuhalten. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Unterstützung der Patientinnen und Patienten bei der Nahrungsaufnahme.
  • Das Krankenhaus muss für bestimmte hochgradig infektionsgefährdete Patientengruppen wie beispielsweise Patienten nach Knochenmarkstransplantation weitergehende Schutzmaßnahmen veranlassen. Diese können je nach medizinischer Einschätzung bis zu einem kompletten Besuchsverbot reichen.

 


Lockerungen bei der beruflichen Bildung

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat am 14. Mai 2020 eine  Verordnung über die Wiederaufnahme des Betriebs der beruflichen Bildungseinrichtungen veröffentlicht. Auf Grundlage dieser Verordnung sind ab dem 18. Mai die Erbringung von Kursen der überbetrieblichen Ausbildung, Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung und die Durchführung von beruflichen Fortbildungen unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen wieder möglich.

Bislang waren auf Grundlage der Corona-Verordnung Kurse für Auszubildende im ersten Lehrjahr an Überbetrieblichen Ausbildungsstätten nicht möglich. Gleiches galt für Maßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites und Drittes Buch, wenn in diesem Jahr noch keine Prüfungen anstanden.

Die Regelung zu den Infektionsschutzmaßnahmen beinhaltet neben einem Verweis auf die für die Schulen in Baden-Württemberg geltenden Vorgaben auch Vorschriften zur Raumhygiene vor allem in Ausbildungswerkstätten und ähnlichen Räumlichkeiten sowie Anweisungen zum Infektionsschutz in Wohnheimen und Internaten.

 

Was wird geöffnet?

  • Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung auch für das erste Lehrjahr (bislang nur ab 2. Lehrjahr) (§ 3 Corona-Verordnung Berufsbildung)
  • Bildungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Drittes Buch, etwa Kurse für Arbeitssuchende zur Eignungsfeststellung unabhängig von Prüfungen oder Prüfungsterminen (§ 5 Corona-Verordnung Berufsbildung)
  • berufliche Fortbildungen wie etwa Meister-Kurse (§ 6 Corona-Verordnung Berufsbildung)

Welche Vorgaben für den Infektionsschutz enthält die Verordnung?

  • Die für Schulen geltenden Vorgaben, wie Abstand, Unterrichtsorganisation, Wegeführung, Reinigung etc. sowie die branchenspezifischen Verordnungen etwa für Friseure und andere körpernahe Dienstleistungen gelten entsprechend.
  • Es ist ein Hygieneplan zu erstellen.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, sobald der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Es hat eine regelmäßige Desinfektion von Flächen und benutzten Gegenständen stattzufinden.
  • Bei der Unterbringung in Wohnheimen oder Internaten ist eine Einzelbelegung vorzusehen, eine Zweierbelegung ist bei Einhaltung bestimmter Vorgaben möglich.
  • Die Vorgaben des Arbeitsschutzes sind einzuhalten. Für Beschäftigte aus Risikogruppen sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Wer ist von der Öffnung nicht betroffen?

Eine Öffnung von privaten Bildungseinrichtungen wie etwa Anbieter von Näh- oder Kochkursen wird mit dieser Verordnung nicht bewirkt.

 

Wiederaufnahme der Personenschifffahrt

Die Fahrgastschifffahrt in Baden-Württemberg ist ab dem 18. Mai 2020 wieder ausdrücklich erlaubt. Wie in anderen Verkehrsträgern gilt die Maskenpflicht. In der Fahrgastschifffahrt ist aufgrund des vorhandenen relativ großen Raumes, der möglichen Durchlüftung und der weitgehenden Beförderung im Freien das Infektionsrisiko gering, weshalb neben der bestehenden Maskenpflicht auf eine zusätzliche Abstandspflicht verzichtet werden kann.

 

Ab dem 29. Mai

  • Öffnung von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen unter Auflagen (diese werden hier zeitnah veröffentlicht).
  • Öffnung der Freizeitparks und Wiederaufnahme des Betriebs durch Anbieter von Freizeitaktivitäten auch innerhalb geschlossener Räume. Besondere Auflagen sind zu beachten (diese werden hier zeitnah veröffentlicht).

 
Ab dem 2. Juni

  • Öffnung von Sportanlagen und Sportstätten (auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind (die Auflagen werden hier zeitnah veröffentlicht).
  • Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern, allerdings nur zum Zweck der Durchführung von Schwimmkursen. Ein Freizeit- Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.

 
Weiter bestehende Regelungen

  • Verlängerung noch bestehender Schließungen von unter anderem Theatern, Kneipen, Bars, Diskotheken, Jugendhäusern, Bolzplätzen, Messen und Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.
  • Verlängerung der Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum bis 5.Juni.

 

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 18. Mai 2020

Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Mai 2020