Erneute Änderung der Corona-Verordnung


Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Änderungen zum 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021:

  • Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
  • Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
  • Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
  • Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
  • Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
  • Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
  • Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
  • In allen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben müssen Kund*innen und Angestellte medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
  • Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich. 
  • Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
  • Regelungen für den Ablauf von Wahlen festgelegt (siehe § 10a).

Informationen des Kultusministeriums zum Schul- und Kitabetrieb