Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Januar 2021


pdf Logo Corona-Verordnung, tritt am 11. Januar 2021 in Kraft

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Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie übersichtlich zusammengefasst.

Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?

Aufgrund der weiter kritischen Infektionslage und der hohen Auslastung der Krankenhäuser haben sich der Bund und die Länder darauf geeinigt, die Kontaktbeschränkungen zu verschärfen. Je mehr wir alle unsere persönlichen Kontakte beschränken, desto schwerer machen wir es dem Virus sich zu verbreiten.

Ab dem 11. Januar gelten daher folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit. 

Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.

Wenn Kinder bis einschließlich 14 Jahren ausgenommen sind, können sich dann Gruppen von Kindern zum Spielen treffen?

Nein, die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf zwei Haushalte. Die Regelung soll besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern vermeiden.

Gibt es Ausnahmen für das Sorge- und Umgangsrecht mit den Kindern?

Das Familienprivileg bei den Kontaktbeschränkungen fällt künftig weg. Das betrifft auch Lebenspartner. Das heißt, dass auch für sie die strengen Kontaktbeschränkungen gelten. 

Mit den verschärften Kontaktbeschränkungen dürfen nur noch die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person zusammenkommen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren, zählen nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen.

Auch die seit 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht tagsüber und Nachts Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor. 

Gibt es Ausnahmen für die Betreuung von Kindern?

Ja, bei Treffen von maximal zwei Haushalten sind zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Es ist also möglich, bei Bedarf Kinder in einem befreundeten oder verwandten Haushalt betreuen zu lassen. Dabei müssen feste Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder dürfen also nicht in wechselnden Haushalten betreut werden. 

Gibt es Ausnahmen für das Treffen von Kindern?

Um Härtefälle zu vermeiden, zählen eigene Kinder bis einschließlich 14 Jahren bei der Vorgabe, dass nur eine Person zu einem Haushalt dazu kommen darf, nicht mit. Es ist also erlaubt, dass ein Elternteil ein Kind zu einem befreundeten Kind begleitet. Es dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Haushalte zusammenkommen, die Kinder dürfen nur aus diesen beiden Haushalten stammen.

Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.

Darf ich mich mit meinen Kindern mit jemanden treffen?

Da Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden, ist es also möglich, dass sich zwei befreundete/bekannte/verwandte Elternteile aus zwei Haushalten in Begleitung ihrer Kinder treffen können oder etwa gemeinsam spazieren gehen können. Die Kinder müssen aus den beiden Haushalten stammen. 

Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.

Gibt es Ausnahmen für (Lebens-)Partner mit minderjährigen Kindern?

Die Begleitung von und durch Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Raum erlaubt. So können sich (Lebens-)Partner weiterhin miteinander treffen und dabei die Kinder dabeihaben. Die Kinder dürfen aber nur aus den beiden Haushalten der (Lebens-)Partner stammen.

Gibt es Ausnahmen für geradlinig Verwandte?

Nein die Ausnahmen für geradlinige Verwandte wurde aus der Verordnung gestrichen. Jedoch ist es erlaubt, dass Kinder durch Verwandte betreut werden. Dabei sollten aber feste Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder sollten also nicht in wechselnden Haushalten betreut werden. 

Muss ich mein Kind zuhause lassen, wenn ich mich um pflegebedürftige Verwandte kümmere?

Nein, Kinder bis einschließlich 14 Jahren, die sonst nicht betreut werden können, dürfen mitgenommen werden.

Gibt es auch für den Aufenthalt im Freien weitere Verschärfungen?

Es bleibt bei der bereits sehr strengen Regelung der Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum für Sport und Bewegung im Freien ist ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich.

Die Begleitung von Eltern durch die jeweils eigenen Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist jedoch erlaubt. Um Härtefälle zu vermeiden können sich zwei Elternteile aus zwei Haushalten mit ihren jeweiligen im Haushalt lebenden Kindern im öffentlichen Raum aufhalten. Ansonsten gelten die Regelungen der Ausgangsbeschränkungen unverändert weiter.

Warum setzt Baden-Württemberg die 15-Kilometer-Regelung nicht um?

Baden-Württemberg wird die 15 Kilometer-Regelung nicht umsetzen. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Regelung nicht den gewünschten Effekt erreicht.

Bei der Regelung soll es vor allem darum gehen, dass es keine größeren Ansammlungen verschiedener Gruppen im öffentlichen Raum geben soll. Wie etwa an den vergangenen Wochenenden und Feiertagen an tagestouristischen Ausflugszielen, beispielsweise im Schwarzwald oder auf der Schwäbischen Alb.

Die Landkreise und Verantwortlichen vor Ort wurden beauftragt Vorkehrungen zu treffen, um eine Anfahrt zu den Destinationen zu erschweren oder zu verhindern – etwa durch Straßenkontrollen die Sperrung von Parkplätzen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie wieder nach Hause geschickt werden, wenn es an den Ausflugszielen zu voll wird. Dies ist unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz der Landkreise.

Des weiteren bleiben die Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg weiter in Kraft. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Damit ist die Regelung insgesamt deutlich strenger als der Beschluss von Bund und Ländern und die Regelung in anderen Ländern. 

Die Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen auch im Interesse der eigenen Gesundheit, bei Aufenthalten im Freien tagestouristische Hotspots zu meiden und weniger frequentierte Ziele aufzusuchen. Hütten, Liftanlagen und andere touristische Einrichtungen wie Toiletten an den Zielen bleiben weiterhin geschlossen, Pisten werden nicht präpariert.

Kantinen müssen schließen

Kantinen müssen schließen, wo immer es die Arbeitsabläufe zulassen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt. 

Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz müssen schließen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.

Das gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.

Aufruf zu mehr Home Office

Home Office ist ein wirksames und zugleich relativ schmerzarmes Mittel, um die Anzahl der Infektionen deutlich zu senken. Daher appelliert die Landesregierung nochmals eindringlich an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigten wo immer möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Die Landesregierung wird daher auch kurzfristig Unternehmen, Verbände und Gewerkschaften zu einem Home Office-Gipfel einladen.

Wie geht es mit den Schulen und Kitas weiter?

Der Betrieb von Kitas und Schulen hat für uns höchste Priorität sowohl für die Bildung und das Wohlbefinden der Kinder als auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Trotzdem wissen wir, dass auch Kinder und Jugendliche zum Infektionsgeschehen beitragen. Die eindringliche Empfehlung der Wissenschaft war deshalb, Kitas und Schulen noch eine Weile geschlossen zu halten.

Daher bleiben in Baden-Württemberg alle weiterführenden Schulen bis Ende Januar geschlossen. Bis dahin findet dort kein Präsenzunterricht, sondern ausschließlich Fernunterricht statt. Nur die Abschlussklassen können von diesem Grundsatz abweichen.

Auch die Kitas bleiben zunächst geschlossen, genauso wie die Grundschulen. Dort lernen die Kinder mit Arbeitsmaterialien. Dabei gilt es aber auch das Augenmaß bewahren und berücksichtigen, dass die Jüngeren unter den Schließungen am allermeisten leiden. Gerade sie brauchen Struktur, Stabilität und den Präsenzunterricht. Das gilt in ganz besonderer Weise für die sozial Schwächeren. Die Pandemie ist auch eine soziale Frage, das haben uns Kinderärzte und Kinderpsychologen noch einmal klar vor Augen geführt.  

Im Interesse der Kinder würden wir Kitas und Grundschulen gerne bereits ab dem 18. Januar 2021 wieder öffnen – doch garantieren können wir es heute noch nicht. Dazu brauchen wir belastbarere Zahlen über die Infektionslage, die heute noch nicht vorliegen. Deshalb wird die Landesregierung diese Entscheidung erst am kommenden Donnerstag, den 14. Januar 2021 treffen, wenn belastbarere Zahlen vorliegen. Dabei gilt: Nur wenn sich die Tendenz abzeichnet, dass die Infektionszahlen fallen, können Kitas und Grundschulen wieder öffnen.

Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.

Das Kultusministerium stellt zahlreiche Informationen zum weiteren Vorgehen bei den Schulen zur Verfügung

Gibt es eine Notbetreuung?

Ja, es wird wieder eine Notbetreuung angeboten. 

Was ändert sich im Einzelhandel?

Zum 11. Januar 2021 sind Abholdienste „Click & Collect“ wieder erlaubt. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive. 

Kundinnen und Kunden können Sachen online oder telefonisch bestellen und anschließend abholen. Nach dem Ende der Weihnachtszeit wird nicht mehr so viel und mit so großem Termindruck eingekauft, sodass die Gefahr von Zusammenballungen vor den Läden gesunken ist. 

Trotzdem trägt der Handel die Verantwortung dafür, die Abholung so zu organisieren, dass möglichst wenig Menschen vor den Läden aufeinandertreffen. 

Änderungen bei Fahrschulen

Fahrschulen dürfen nur noch Online-Unterricht anbieten.

Davon ausgenommen sind:

  • die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
  • Die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.
  • Die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht.
  • Arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstige berufliche Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.