Erneute Änderung der Corona-Verordnung


Mit Beschluss vom 16. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 18. Januar 2021 in Kraft.

Anpassungen der Corona-Verordnung zum 18. Januar 2021:

  • Kitas und Grundschulen bleiben bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.
  • Schutz von vulnerablen Einrichtungen:
    • Zutritt für Besucher*innen und anderen externen Personen in Krankenhäusern nur mit FFP2-Maske oder negativen Corona-Schnelltest.
    • Zutritt für Besucher*innen und anderen externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf nur mit FFP2-Maske und negativen Corona-Schnelltest. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Ausnahmen für externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann.
    • Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche, das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
  • Redaktionelle Anpassungen und textliche Klarstellungen.