Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung


Die Änderungen treten am 26. Juli 2021 in Kraft.


Öffentliche Veranstaltungen

Dazu zählen unter anderem: Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen sowie Betriebs- und Vereinsfeiern.

  • Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die Regeln für den Einzelhandel.
  • Für Volksfeste und Stadtfeste mit einem Schwerpunkt auf Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäften) gelten gesonderte Regeln.
  • In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
  • In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
  • Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.
  • In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt.
  • In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt.
  • In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.

Archive, Bibliotheken und Büchereien

  • Wer lediglich Medien abholt oder zurückbringt, braucht keinen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.
  • Bei Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückbringen, müssen keine Kontaktdaten erhoben werden.

Touristischer Verkehr

Dazu zählen unter anderem: Ausflugsschifffahrt, touristische Seilbahnen, touristischer Busverkehr, Museumsbahnen und Zeppelinflüge.

  • In der Inzidenzstufe 2 ist eine Belegung mit 75 Prozent der regulären Plätze ohne negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis der Fahrgäste möglich. Bei einer Belegung von 100 Prozent der regulären Plätze benötigen alle Fahrgäste einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.

Clubs und Diskotheken

  • In der Inzidenzstufe 1 ist eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt – die Eine-Person-pro-zehn-Quadratmeter-Regelung entfällt.

Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäfte)

  • Neu in die Verordnung aufgenommen
  • Generelle Regelungen:
    • Festzelte sind nicht erlaubt.
    • Freilichtbühnen bei Volksfesten und Stadtfesten mit Fahrgeschäften sind nicht erlaubt.
    • Ein Betreiber hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen (nachfolgend Veranstalter*in genannt)
    • Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
      • Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
      • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
      • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
      • Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben.
      • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
    • Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung bzw. Feier nicht teilnehmen.
    • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
      • vor Ort unter Aufsicht der Veranstalterin/des Veranstalters durchgeführt werden,
      • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
      • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
      • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
      • Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Dies gilt entsprechend für Kindertageseinrichtungen.
      • Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
    • Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt.
    • Der/Die Veranstalter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
    • Bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.
  • Inzidenzstufe 4 (über 50)
    • Maximal eine Person pro 20 Quadratmeter für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche.
    • Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
  • Inzidenzstufe 3 (zwischen 50 und 35)
    • Maximal eine Person pro 10 Quadratmeter für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche.
    • Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
  • Inzidenzstufe 2 (zwischen 35 und 10)
    • Keine Personenbeschränkung
    • Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Inzidenzstufe 1 (unter 10)
    • Keine Personenbeschränkung
    • Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.

Gastronomie (Klarstellung)

  • Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).
  • Die Erhebung der Kontaktdaten ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).

Einzelhandel

  • Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die gleichen Regelungen wie für den Einzelhandel.
  • Bei Märkten, die ausschließlich im Freien stattfinden, müssen die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher nicht erhoben werden.
  • Die Quadratmeterbegrenzung in den Inzidenzstufen 3 und 4 gelten nicht für Märkte die ausschließlich im Freien stattfinden.

Sport treiben

  • In der Inzidenzstufe 4 werden genesene und vollständig geimpfte Personen nicht zur Personenzahl (25 Personen im Freien, 14 Personen in geschlossenen Räumen) hinzugezählt. Ein entsprechender Nachweis ist erforderlich.

Sportveranstaltungen

  • In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
  • In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist.
  • Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen.
  • In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt.
  • In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt.
  • In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.