Regelung der Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen


Bei ihrer Telefonkonferenz am 13. Dezember 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, auch an den Schulen und Kindertageseinrichtungen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich einzuschränken. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen und Kindertagesstätten bundesweit grundsätzlich geschlossen.

Die baden-württembergische Landesregierung hat sich darauf verständigt, den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz wie folgt im Einzelnen im Land umzusetzen. Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.

An den regulären Öffnungstagen wird eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Betreuungskräfte.

Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.
Vor diesem Hintergrund können die Eltern weiterhin Bedarf für eine Notbetreuung anmelden und eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Bitte melden Sie Ihr Kind mit dem hier hinterlegten Vordruck in Ihrer Einrichtung an.
Die vom Arbeitgeber erforderliche Bescheinigung ist zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Bei selbstständig und freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung, dass die Voraussetzungen vorliegen

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an:
Rathaus Weinsberg
angelika.kreibich@weinsberg.de, Tel.: 07134 512-144

Eine Einzelfallentscheidung behalten wir uns ausdrücklich vor.