Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung am 24. November 2020


Sanierungsgebiet „Weinsberg-Mitte"

Die Umsetzung der weiteren Sanierungsziele erfordert eine Verlängerung der Sanierungslaufzeit, die für das Sanierungsgebiet bis 30.04.2021 befristet ist. Für die Rechtssicherheit bis zur Vorlage der Sanierungsabrechnung an das Regierungspräsidium Stuttgart einschließlich des Abschlussbescheides, mit welchem die Fördermittel des Landes abschließend als Zuschuss gewährt werden, ist die Frist für die „Sanierungslaufzeit“ bis mindestens 15.12.2023 zu verlängern.

Der Gemeinderat hat sich einstimmig für die Verlängerung der Befristung des Sanierungsgebiets bis zum 15.12.2023 ausgesprochen.

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung mit integrierter Grünordnung, Vorhaben- und Erschließungsplan und örtlichen Bauvorschriften „Hirschberg West"

Der Bebauungsplan „Hirschberg West“ wurde auf der Grundlage des vom Gemeinderat beschlossenen Entwurfs in der Zeit vom 20.01.2020 bis 21.02.2020 öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über die Auslegung unterrichtet und am Verfahren beteiligt. Deren Anregungen sind im Verfahren berücksichtigt worden bzw. werden im Zuge der Bauausführung berücksichtigt. Mit dem Landratsamt Heilbronn wurden als Kompensationsmaßnahmen für den entfallenen Baumbestand umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vereinbart.

Dipl.-Ing. Günter Littau vom beauftragten Planungsbüro aus Waiblingen stellte den Bebauungsplan in der Sitzung ausführlich vor und ging dabei auch detailliert auf die eingegangenen Anregungen und Bedenken ein. Aus der Bürgerschaft waren lediglich zwei Stellungnahmen eingegangen, die im Wesentlichen die Höhenentwicklung der geplanten Gebäude sowie das Verkehrsaufkommen betrafen. Der Planer legte dar, dass der bisher gültige Bebauungsplan aus dem Jahr 1937 eine Bebauung in gleicher Ausdehnung erlaubt hätte und ein zwischenzeitlich abgebrochenes Bestandsgebäude sogar ein höheres Firstmaß aufwies als die geplanten Neubauten. Die Bebauung sei jetzt zwar 3-geschossig vorgesehen aber dafür mit einer flacheren Dachneigung. Die Verkehrsentwicklung sei sorgfältig untersucht und nach anerkannten Grundsätzen berechnet worden und führt zu keiner signifikanten Mehrbelastung.

Bürgermeister Stefan Thoma betonte, dass es der Stadt Weinsberg in den letzten Jahren sehr gut gelungen sei, vorrangig innerstädtische Baulücken zu schließen und damit einer innerörtlichen Nachverdichtung den Vorrang einzuräumen vor einer Erschließung von Neubaugebieten. Es sei ein Gebot der Vernunft, Wohnraum bevorzugt dort neu zu schaffen, wo bereits eine Bebauung vorhanden ist. Damit setze man auch die landespolitischen Vorgaben hervorragend um. Das geplante Bauvorhaben reihe sich in diese Vorgehensweise sehr gut ein. In Weinsberg gäbe es einen großen Bedarf an neuem Wohnraum. Dem komme man durch einen guten Mix an Angeboten nach, der auch den sozialen Wohnungsbau mit einbeziehe.

Aus der Mitte des Gemeinderats kamen verschiedene Anfragen und Anregungen, welche die Höhenentwicklung, die Stellplatzsituation, die Abwasserentsorgung oder auch Umweltthemen wie Nisthilfen, Begrünungsmaßnahmen oder die Außengestaltung betrafen. Der Planer wies darauf hin, dass dies alles im Bebauungsplan berücksichtigt werde und weitere Auflagen auch im Zusammenhang mit dem erforderlichen Baugesuch und der späteren Baugenehmigung gemacht werden können.

Der Bebauungsplan wurde bei lediglich 2 Gegenstimmen und einer Enthaltung mit großer Mehrheit vom Gemeinderat beschlossen.

 

Waldbericht 2020 und 2021

Nutzungs- und Kulturpläne für den Stadtwald Weinsberg und in Gemmingen

Der Gemeinderat hat den Waldbericht zur Kenntnis genommen und den Nutzungs- und Kulturplänen für das Jahr 2021 einstimmig zugestimmt.

Externe Forstfachleute waren dieses Mal nicht präsent, da sie wegen der Corona-Pandemie derzeit keine Sitzungstermine wahrnehmen. Die fachliche Beurteilung übernahm deshalb Revierförster Ekkehard Matter, der als Stadtrat ohnehin an der Sitzung teilnahm. Er erläuterte dem Gemeinderat den Waldbericht für die Jahre 2020 und 2021 sowie die Nutzungs- und Kulturpläne.

Der Waldbesitz einer Gemeinde ist der so genannte Körperschaftswald. Zielsetzung des Körperschaftswaldes ist es, dem Allgemeinwohl im besonderen Maße zu dienen. Ziel der Bewirtschaftung ist es, die den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende nachhaltige höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen, bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen. Die Betriebsleitung im Körperschaftswald wird seit 1. Januar 2005 vom Landkreis Heilbronn wahrgenommen.

Der jährliche Betrieb wird durch den so genannten jährlichen Betriebsplan geregelt. Dieser ist vom Forstamt unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen. Er hat neben forsttechnischen Angaben auch die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Der jährliche Betriebsplan ist von der Körperschaft durch den Gemeinderat zu beschließen. Der Vollzug der jährlichen Betriebspläne ist vom Forstamt durch jährliche Betriebsnachweisungen darzulegen.

Nach den Berechnungen des Forstamtes Heilbronn erwirtschaftet der Stadtwald Weinsberg im Jahr 2021 ein Defizit in Höhe von 18.255 Euro. Hinzu kommen die Kosten für die Verwaltung, Steuern und Versicherung sowie die anteiligen Waldarbeiterkosten des Gemeindeverwaltungsverbandes „Raum Weinsberg“.

Beim Stadtwald in Gemmingen wird von einem geringen Überschuss von 800 Euro ausgegangen.

 

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Baubetriebshof Stadt Weinsberg 2021

Der Gemeinderat hat den Wirtschaftsplan einstimmig verabschiedet und bei dieser Gelegenheit dem Baubetriebshof für seine hervorragende Arbeit das ganze Jahr über ein großes Lob ausgesprochen.

Der Leiter des Baubetriebshofs, Jürgen Weigel, stellte die geplanten Maßnahmen sowie die Kosten- und Einnahmesituation zusammen mit Kämmerer Claus Ehmann dem Gemeinderat ausführlich vor. Er betonte, dass die Hauptaufgaben des Baubetriebshofs im Bereich der umfangreichen Pflege von Grünanlagen und Grünbereichen sowie von Reinigungstätigkeiten liegt.

 

Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Abwasserwirtschaft Stadt Weinsberg 2021

Auch der Wirtschaftsplan für den Eigenbetrieb Abwasserwirtschaft der Stadt Weinsberg wurde vom Gemeinderat einstimmig verabschiedet. Kämmerer Claus Ehmann stellte die einzelnen Positionen und geplanten Maßnahmen vor. Im Dezember hat der Gemeinderat noch über die Höhe der Abwassergebühren zu befinden.

 

Neuregelung der Umsatzbesteuerung

Zum 1. Januar 2017 wurde die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts gesetzlich neu geregelt. Danach waren juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie der von ihnen unterhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Sowohl der hoheitliche Bereich als auch der Bereich der Vermögensverwaltung unterlag folglich bis dato nicht der Umsatzsteuer. Künftig ist für die Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts entscheidend, ob eine Einnahme auf privatrechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erzielt wird. Bei einer privatrechtlichen Grundlage ist die Unternehmereigenschaft stets erfüllt. Bei einer öffentlich-rechtlichen Grundlage ist für die Unternehmereigenschaft vor allem entscheidend, ob die Behandlung der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die jährlich rund 17.000 Einnahmepositionen der Stadt Weinsberg müssen aufgrund der Neuregelung sorgfältig auf ihre Umsatzsteuerpflicht geprüft und bei Bedarf auch Verträge, Entgeltordnungen und Satzungen angepasst werden.

Für die Einführung der Neuregelung hat der Gesetzgeber zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt. Der Gemeinderat der Stadt Weinsberg hat am 15. November 2016 für die Stadt Weinsberg und als Verwalter der Jagdgenossenschaft Weinsberg, die eine eigene juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt, beschlossen, von der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 Gebrauch zu machen und die Verwaltung ermächtigt, entsprechende Optionserklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Damit die juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgrund der Corona-Pandemie mehr Zeit für die ressourcenbindende Umsetzung der Neuregelung haben, hat der Bundesrat am 5. Juni 2020 dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ (Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt, welches der Bundestag am 27. Mai 2020 beschlossen hat. Dadurch wurde der ursprünglich spätestens ab 1. Januar 2021 anzuwendende § 2b Umsatzsteuergesetz wahlweise verschoben. Für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die eine Optionserklärung abgegeben haben, erweitert sich der Verlängerungszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2022. Somit ist die Neuregelung erstmals ab 1. Januar 2023 verpflichtend.

Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, dass die Stadt Weinsberg und die Jagdgenossenschaft Weinsberg von der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch machen.

 

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Stadt Weinsberg wurde zuletzt durch Beschluss des Gemeinderats vom 23. September 2014 geändert, nachdem damals der beschließende Technische Ausschuss abgeschafft wurde. Die Entwicklung der weltweiten Corona-Pandemie beeinflusst auch die Gremienarbeit vor Ort. Im Hinblick auf die Gesundheit der Mitglieder des Gemeinderats und weiterer Teilnehmer wurde durch eine Änderung der Gemeindeordnung ein rechtlicher Rahmen dafür geschaffen, dass Gemeinderatssitzungen unter bestimmten Voraussetzungen auch in Form von Videokonferenzen oder Hybridsitzungen durchgeführt werden können. Unter einer Hybridsitzung versteht man eine Sitzung unter Anwesenheit eines Teils der Ratsmitglieder im Sitzungssaal und Videozuschaltung der übrigen Ratsmitglieder.

Die Durchführung einer Gemeinderatssitzung in Form einer Videokonferenz ist aktuell ohne Hauptsatzungsänderung nur noch bis 31.12.2020 möglich. Die zusätzliche Sitzungsform sollte deshalb dauerhaft in der Hauptsatzung verankert werden, um gewappnet zu sein und um bei akuten Notfällen entsprechend handlungsfähig zu bleiben.

Auch bei einer als Videokonferenz stattfindenden Gemeinderatssitzung muss das Öffentlichkeitsprinzip gewahrt werden. Dies erfolgt durch eine zeitgleiche Übertragung der Videokonferenz in einen öffentlich zugänglichen Raum, also z. B. im Großen Ratssaal oder in der Hildthalle.

Der Gemeinderat hat die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Weinsberg einstimmig beschlossen, ist aber zusammen mit der Verwaltung der festen Überzeugung, dass eine Videokonferenz eine Präsenzsitzung grundsätzlich nicht ersetzen kann.

 

Genehmigung von Spenden

Der Gemeinderat hat bei der Stadt Weinsberg eingegangene Spenden einstimmig genehmigt.