Standfestigkeitsprüfung von Grabmalen auf den Friedhöfen


Wie in jedem Jahr müssen auch jetzt wieder alle Grabmale auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Die Prüfung wird von der Berufsgenossenschaft, im Zuge der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Friedhofsbesuchern vorgeschrieben.

Die Überprüfung sämtlicher Grabsteine wird in der Kalenderwoche 16 (ab 17.04.2023) durchgeführt. Die Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten (§ 19 der Friedhofsatzung) haben bis zu diesem Termin die Möglichkeit, etwaige Mängel bei der Standfestigkeit fachmännisch beseitigen zu lassen.

Müssten bei der Überprüfung Grabmale beanstandet werden, werden die Grabnutzungsberechtigten schriftlich auf die Unfallgefahr hingewiesen und aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist, die Grabsteine instand setzen zu lassen.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass Sie als Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter einer Grabstätte gemäß unserer Friedhofsatzung jederzeit verantwortlich für die Standsicherheit eines Grabmals sind. 

Auszug aus der Friedhofsatzung

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 19 Unterhaltung

(1)    Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2)    Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Weinsberg auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Weinsberg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Weinsberg berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt Weinsberg bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.


Wir bitten um Beachtung

- Ihre Friedhofsverwaltung -