Für den Cannabiskonsum gelten klare gesetzliche Regelungen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bestimmt §5 des Cannabisgesetzes (CanG):
Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
Darüber hinaus ist der öffentliche Konsum von Cannabis unter anderem verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
Als Sichtweite gilt grundsätzlich ein Bereich von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich der genannten Einrichtungen.
Ein respektvoller Umgang miteinander bedeutet auch, auf Kinder und Jugendliche Rücksicht zu nehmen und die geltenden Regelungen einzuhalten.
ℹ️ Weitere Informationen: § 5 Cannabisgesetz (CanG). Online verfügbare Karten zu den Verbotszonen können zur Orientierung genutzt werden, ersetzen jedoch nicht die gesetzlichen Vorgaben.



