Die Landesregierung hat ihre Corona-Verordnung vom 1. Juli 2020 erstmals geändert


Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) vom 1. Juli 2020 erstmals geändert. Die Änderungen treten am 6. August 2020 in Kraft.

Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert. Die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Gleichzeitig erfolgen an einzelnen Stellen Korrekturen, die vor allem der Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken dienen. Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Geltungsdauer
    Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert (§ 21 Absatz 3 Satz 2). Damit erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen rechtzeitig die notwendige Planungs- und Regelungssicherheit, da die meisten Regelungen der Corona-Verordnung zum 31. August 2020 – und damit während der Sommerferien – außer Kraft getreten wären.
  • Mund-Nasen-Bedeckung
    - Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. (§ 3 Absatz 1 Nr. 6 und § 3 Absatz 2 Nr. 7).
    - Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 4).
  • Datenverarbeitung
    - Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen (§ 6 Absatz 1). E-Mail-Adressen genügen künftig nicht mehr zur Nachverfolgung, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt.
    - Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung (§ 14 Satz 1 Nr. 8).
    - In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen (§ 14 Satz 1 Nr. 10).


pdf Logo Corona-Verordung, tritt am 6. August 2020 in Kraft

pdf Logo Pressemitteilung zur Änderung Corona-Verordnung zum 6. August 2020