Geänderte Allgemeinverfügung zur häuslichen Absonderung


Das Landratsamt Heilbronn erlässt im Wege der Eilzuständigkeit nach § 16 Abs. 7 in Verbindung mit § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) folgende Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung von Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind und deren Kontaktpersonen zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19

Folgendes hat sich in der Allgemeinverfügung geändert:

  •  Bei vermutlich infizierte Personen (Verdachtsfälle) endet die häusliche Absonderung nach dem Eingang des negativen Befunds (Ziffer I, Nr. 1 b).
  • Bei Verdachtsfällen hat die Übermittlung der Kontaktpersonenliste erst nach Eingang des positiven Befunds zu erfolgen (Ziffer I, Nr. 1 l).
  • Kontaktpersonen von Verdachtsfällen müssen sich erst nach Eingang des positiven Befundes häuslich absondern (Ziffer II, Nr. 1 a).

Die Allgemeinverfügung gilt ab Freitag, 27. März 2020.

Allgemeinverfügung zur häuslichen Absonderung