Corona-Verordnung Gaststätten


Gemäß § 2 Abs. 3 CoronaVO Gaststätten erheben und verarbeiten Betreiber zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung mit Einverständnis der Gäste folgende Daten:

1. Name des Gastes,
2. Datum und Uhrzeit des Besuchs, und
3. Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.

Anlässlich vieler Anfragen, welche Konsequenz es für einen Gast hat, wenn er mit dieser Datenerhebung nicht einverstanden ist, teilte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (WM) auf Nachfrage mit:

„Das Versagen des Einverständnisses zur Kontakterfassung hat zur Konsequenz, dass der Gast nicht bedient werden kann. Eine diesbezügliche punktuelle redaktionelle Änderung der CoronaVO – Gaststätten ist derzeit noch nicht vorgesehen.“


Corona-Verordnung Gaststätten, Stand: 16. Mai 2020       

Kurz-Interpretationshilfe