Änderung der Corona-Verordnung


Mit Beschluss vom 18. Juni 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert.

Änderungen zum 21. Juni 2021

Liegt in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz unter 35, ist der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erlaubt. Pro zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche ist maximal eine Kundin bzw. ein Kunde erlaubt. Räumlichkeiten, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, dürfen nur von maximal zwei Personen gleichzeitig genutzt werden.

Die Landesregierung setzt mit dieser Änderung einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.