Regeln für den Aufenthalt in der Natur


Durch die Corona Pandemie und den hiermit verbundenen Einschränkungen wird vermehrt die umliegende Natur für Sport, Spaziergänge und zur Erholung genutzt.

Damit verbunden ist die Verpflichtung, in der Natur sowie auf landwirtschaftlichen Nutzflächen abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

Im Besonderen gilt, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden dürfen (§ 44 NatSchG Baden-Württemberg & § 59 BNatSchG).

Dies trifft auch auf Weinberge zu!

Eine Missachtung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, daher bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, im Sinne der Natur und der Landwirtschaft, auf den Wegen zu bleiben, Unrat und Abfälle mitzunehmen und damit für alle den Erholungscharakter der Natur zu erhalten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!